I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.477,38 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 4.8.2003 zu zahlen.
II. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 600 Euro Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 3.9.2003 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000 Euro vorläufig vollstreckbar.
Beschluss: Der Streitwert wird auf 3.372,38 Euro festgesetzt.
Die Parteien streiten um restliche Mietwagenkosten und um Schmerzensgeld aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 28.5.2003 in der ... ereignet hat und für welchen die Beklagte unstreitig zu 100 % einstandspflichtig ist.
Unfallbeteiligt waren der Kläger als Eigentümer und Halter eines Pkw Mercedes Benz A mit dem amtlichen Kennzeichen ... und der Versicherungsnehmer der Beklagten ... mit seinem Pkw Volvo mit dem amtlichen Kennzeichen ... .
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