AG Nürnberg - Urteil vom 05.02.2004
34 C 8818/03
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1;

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

AG Nürnberg, Urteil vom 05.02.2004 - Aktenzeichen 34 C 8818/03

DRsp Nr. 2010/5051

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

600 EUR Schmerzensgeld für einen Mann, der bei einem Verkehrsunfall eine Distorsion der Hals-Wirbelsäule erlitt.

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.477,38 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 4.8.2003 zu zahlen.

II. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 600 Euro Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 3.9.2003 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000 Euro vorläufig vollstreckbar.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 3.372,38 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um restliche Mietwagenkosten und um Schmerzensgeld aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 28.5.2003 in der ... ereignet hat und für welchen die Beklagte unstreitig zu 100 % einstandspflichtig ist.

Unfallbeteiligt waren der Kläger als Eigentümer und Halter eines Pkw Mercedes Benz A mit dem amtlichen Kennzeichen ... und der Versicherungsnehmer der Beklagten ... mit seinem Pkw Volvo mit dem amtlichen Kennzeichen ... .