LG Limburg - Urteil vom 20.02.2009
4 O 333/08
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1;

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Limburg, Urteil vom 20.02.2009 - Aktenzeichen 4 O 333/08

DRsp Nr. 2010/7644

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

4000 EUR Schmerzensgeld für einen Mann, der bei einem Verkehrsunfall einen einen Armbruch "mit überdurchschnittlichen Folgen" erlitt. Ruhigstellung des Armes für vier Wochen; danach krankengymnastische Behandlung; fortdauernde Beschwerden ein halbes Jahr nach dem Unfall. Als Dauerfolgen sind eine geringe endgradige Bewegungseinschränkung des rechten Ellenbogens (0/10/125 Grad), eine geringe radiologische Veränderung der Gelenkfläche mit welliger Veränderung in einer posttraumatischen beginnenden Arthrose sowie eine geringe Muskelminderung des rechten Unterarmes im Vergleich zur Gegenseite und belastungsabhängige Schmerzen des rechten Ellenbogens, gelegentlich auch des Handgelenkes und der Schulter bei beruflich schwerer Belastung (Schlosser) verblieben..

Die Beklagten zu 1. und 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu zahlen:

3.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.11.2006,

169,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.2.2007,

162,07 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.9.2007,