LG Aachen - Urteil vom 23.11.2009
6 S 122/09
Normen:
BGB § 249; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; RVG § 15;
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 18.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 120 C 159/08

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten; Begriff der gebührenrechtlichen Angelegenheit bei subjektiver Klagehäufung

LG Aachen, Urteil vom 23.11.2009 - Aktenzeichen 6 S 122/09

DRsp Nr. 2010/7663

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten; Begriff der gebührenrechtlichen Angelegenheit bei subjektiver Klagehäufung

1. 1250 EUR Schmerzensgeld für eine Frau, die bei einem Verkehrsunfall eine Schädelprellung, eine Prellung des linken Ellenbogens und eines Oberschenkels sowie ein HWS-Syndrom mit einer MdE von 100 % für 28 Tage erlitt. 11 krankengymnastische Termine. 2. Eine gemeinsame Klageerhebung von Eheleuten führt nicht automatisch zu einer gebührenrechtlichen Angelegenheit.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1) 1.545,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus 3.600,00 EUR für den Zeitraum vom 16.10.2007 bis 22.11.2007 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.545,55 seit dem 26.04.2008 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 2) 1.425,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.04.2008 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger Anwaltskosten in Höhe von 316,18 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 1) 8%, die Klägerin zu 2) 28% und die Beklagten als Gesamtschuldner 64%.