BayObLG - Beschluß vom 09.04.1997
5 St RR 18/97
Normen:
StPO § 158 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1997, 68
JR 1997, 523
NStZ 1997, 453

Schriftlichkeit des Strafantrags bei Niederschrift von Tonaufzeichnung des Antragstellers

BayObLG, Beschluß vom 09.04.1997 - Aktenzeichen 5 St RR 18/97

DRsp Nr. 1997/4853

Schriftlichkeit des Strafantrags bei Niederschrift von Tonaufzeichnung des Antragstellers

»Der von der Polizei schriftlich niedergelegte, zuvor vor demselben Polizeibeamten vom Antragsteller selbst auf Tonträger wortgleich gesprochene Strafantrag entspricht dem Schriftlichkeitserfordernis des § 158 Abs. 2 StPO

Normenkette:

StPO § 158 Abs. 2 ;

Sachverhalt:

Der Angeklagte beleidigte am 24.8.1995 einen anderen Verkehrsteilnehmer, indem er ihm den "Stinkefinger" zeigte und ihn später als "blöd" bezeichnete, nachdem dieser ihn zur Rede gestellt hatte.

Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten wegen Beleidigung in zwei sachlich zusammentreffenden Fällen zu einer Geldstrafe. Das Landgericht verwarf die Berufung des Angeklagten als unbegründet.

Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hatte keinen Erfolg.

Gründe:

1. Die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen im Freibeweisverfahren vorzunehmende Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen ergibt, daß der beleidigte Anzeigeerstatter noch am Tattag, dem 24.8.1995, bei der Polizeiinspektion B. bezüglich des Angeklagten erklärt hat: "Ich stelle Strafantrag gegen den Fahrer des Lkw wegen Nötigung und Beleidigung" (§ 194 Abs. 1 Satz 1, § 77 Abs. 1 StGB). Die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform wurde gewahrt (§ 158 Abs. 2 StPO).