OLG Karlsruhe - Beschluss vom 21.09.2004
1 Ss 102/04
Normen:
StPO § 261 ; StGB § 20 ; StrEG § 2 Abs. 1 § 5 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW 2004, 3356
NZV 2004, 592
zfs 2004, 581

Schuldnachweis des Führens eines Kraftfahrzeugs im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit; Schuldunfähigkeit bei hoher BAK; Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen bei Freispruch

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.09.2004 - Aktenzeichen 1 Ss 102/04

DRsp Nr. 2006/10407

Schuldnachweis des Führens eines Kraftfahrzeugs im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit; Schuldunfähigkeit bei hoher BAK; Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen bei Freispruch

»1. Wird eine Person betrunken und schlafend am Steuer eines parkenden Kraftfahrzeuges aufgefunden, so kann dem Abstellort des Fahrzeuges im Rahmen der Beweiswürdigung besonderes Gewicht beikommen und eine ausreichende Grundlage für den Tatnachweis einer Trunkenheit im Straßenverkehr darstellen. 2. Bei einer Blutalkoholkonzentration von 3,75 Promille kann Schuldunfähigkeit i.S.d. § 20 StGB nicht sicher ausgeschlossen werden, wenn nähere Feststellungen zum Tatgeschehen und zu psychodiagnostischen Kriterien nicht getroffen werden können. 3. Muss ein Angeklagter freigesprochen werden, weil aus Rechtsgründen eine Wahlfeststellung zwischen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (316 StGB) und Vollrausch (§ 323a StGB ) nicht möglich ist, so ist eine Entschädigung für den durch den Vollzug der Beschlagnahme des Führerscheins und der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis erlittenen Schaden ausgeschlossen, da der Angeklagte durch seine in erheblich alkoholisiertem Zustand erfolgte Teilnahme am Straßenverkehr die Strafverfolgungsmaßnahme grob fahrlässig verursacht hat. «

Normenkette:

StPO § 261 ; StGB § 20 ; StrEG § 2 Abs. 1 § 5 Abs. 2 ;
Fundstellen
NJW 2004, 3356