BGH - Urteil vom 06.02.1997
I ZR 234/94
Normen:
UWG § 3 ;
Fundstellen:
BB 1997, 1760
BGHR UWG § 3 Irreführung 39
BRAK-Mitt 1997, 222
DAR 1997, 400
GRUR 1997, 758
GewArch 1998, 243
MDR 1997, 1049
NJW-RR 1997, 1193
NJWE-WettbR 1998, 4
VRS 94, 55
wrp 1997, 946
Vorinstanzen:
OLG München, - Vorinstanzaktenzeichen 29 U 6380/93

Selbsternannter Sachverständiger; Werbung eines selbsternannten Sachverständigen

BGH, Urteil vom 06.02.1997 - Aktenzeichen I ZR 234/94

DRsp Nr. 1997/6295

"Selbsternannter Sachverständiger"; Werbung eines selbsternannten Sachverständigen

»Zur Frage der irreführenden Verwendung der Bezeichnungen "Kfz-Sachverständigenbüro" und "Kfz-Unfallschäden und Fahrzeugbewertung" durch einen "selbsternannten" Sachverständigen.«

Normenkette:

UWG § 3 ;

Tatbestand:

Der im Jahre 1947 geborene Beklagte meldete 1984 die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit als Kraftfahrzeug-Sachverständiger (Schadensbegutachtung und Kfz. -Bewertung) bei der zuständigen Gewerbebehörde an und begann mit der Erstattung von Schadensgutachten. Diese Tätigkeit übt er seit 1986 ausschließlich aus. Er hatte zuvor eine Lehre als Karosseriebauer begonnen, die er nicht beendete, und war bis 1986 noch als Taxiunternehmer tätig gewesen.

In Anzeigen im Branchen-Telefonbuch und im Branchen-Buch hat der Beklagte für seine Tätigkeit mit der Bezeichnung "Sachverständigenbüro für Kfz. -Unfallschäden und Fahrzeugbewertung" und "Kfz. -Sachverständigenbüro" geworben. In einem von ihm benutzten Briefkopf bezeichnet er sich als "Neutraler und unabhängiger Sachverständiger für Karosserieschäden und Bewertung".