OLG Hamm - Urteil vom 15.06.1999
9 U 249/98
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
DRsp I(145)535a
NJW-RR 2000, 104
NZV 1999, 467
r+s 2000, 151

Sicherungspflichten des Eisenbahnunternehmens zum Schutz der ein- und aussteigenden Fahrgäste: Gefahren durch Zwischenräume zwischen Bahnsteigkante und Wagentüren sowie durch den Tür-Schließmechanismus

OLG Hamm, Urteil vom 15.06.1999 - Aktenzeichen 9 U 249/98

DRsp Nr. 2004/1412

Sicherungspflichten des Eisenbahnunternehmens zum Schutz der ein- und aussteigenden Fahrgäste: Gefahren durch Zwischenräume zwischen Bahnsteigkante und Wagentüren sowie durch den Tür-Schließmechanismus

Gefahren für Eisenbahnfahrgäste durch einen Zwischenraum von 30 cm zwischen Bahnsteigkante und Wagentür begründen nicht ohne weiteres den - zur Haftung führenden - Vorwurf mangelhafter Verkehrssicherung gegenüber dem Bahnunternehmer.

Normenkette:

BGB § 823 ;
Fundstellen
DRsp I(145)535a
NJW-RR 2000, 104
NZV 1999, 467
r+s 2000, 151