OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.08.1999
8 A 403/99
Normen:
StVG § 6 Abs. 1 Nr. 14 ; StVO § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DAR 2000, 90
DRsp II(286)301f-i
NZV 2000, 183

Sonderparkberechtigung für Anwohner - abschnittsweise Einrichtung von Anwohnerparkzonen; punktuelle Anordnung; Parkregelungen mit Mischungsprinzip

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.08.1999 - Aktenzeichen 8 A 403/99

DRsp Nr. 2004/1552

Sonderparkberechtigung für Anwohner - abschnittsweise Einrichtung von Anwohnerparkzonen; punktuelle Anordnung; Parkregelungen mit Mischungsprinzip

»1. Ein Verkehrskonzept, das die abschnittsweise Einrichtung von Anwohnerparkzonen in einem bestimmten Gebiet vorgibt, ist eine grundlegende städtebauliche Entscheidung im Sinne des Urteils des BVerwG vom 28.5.1998 (DRsp II (286) 295 a-b = DAR 1998, 362). 2. Die punktuelle Anordnung von Anwohnerparkzonen innerhalb eines räumlich abgegrenzten Innenstadtbereichs stellt sich - soweit eine systematische Ausdehnung auf die gesamte Innenstadt nicht erkennbar ist - nicht als mosaikartige flächendeckende Überspannung der ganzen Innenstadt durch Parkbevorrechtigungszonen dar, die von der Ermächtigungsgrundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG nicht gedeckt wäre.