BayObLG - Beschluß vom 14.04.1997
2 ObOWi 116/97
Normen:
StVO § 30 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1997, 69
NStZ-RR 1997, 320
NZV 1997, 449
VRS 94, 138
VerkMitt 1998, 3

Sonntagsfahrverbot für Kleinlastkraftwagen

BayObLG, Beschluß vom 14.04.1997 - Aktenzeichen 2 ObOWi 116/97

DRsp Nr. 1997/4859

Sonntagsfahrverbot für Kleinlastkraftwagen

»Die für Zugmaschinen mit oder ohne Hilfsladefläche geltende Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot gemäß § 30 Abs. 3 StVO gilt nicht entsprechend für (Klein-)Lastkraftwagen unter 7,5 t, bei denen sich an eine feste Personenkabine eine offene Ladefläche anschließt. Da derartige Fahrzeuge wegen des Fehlens der Verwandlungsfähigkeit auch nicht gemäß § 23 Abs. 6 a StVZO als Personenkraftwagen anzusehen sind, gilt für sie das Sonntagsfahrverbot, soweit sie mit Anhänger geführt werden.«

Normenkette:

StVO § 30 Abs. 3 ;

Sachverhalt:

Der Betroffene befuhr am 19.5.1996 mit seinem Fahrzeug Marke Mitsubishi, dem ein Tandemanhänger angehängt war, die Bundesautobahn A 73 bei Kilometer 31 in Fahrtrichtung Bamberg. Bei dem fraglichen Fahrzeug handelte es sich nach der Beschreibung des Amtsgerichts "um eine Art Kombiwagen" mit "mindestens fünf überdachten Sitzen auf zwei Sitzreihen, bei dem ca. das letzte Drittel bis Viertel des Fahrzeugs als offene Ladefläche konstruiert ist". Das Fahrzeug war als Lastkraftwagen amtlich zugelassen. Das zulässige Gesamtgewicht betrug 2.625 kg, das Leergewicht 1.680 kg.