OLG Köln - Urteil vom 10.06.1999
1 U 1/99
Normen:
BGB §§ 254, 823, 847 ;
Fundstellen:
DAR 2000, 407
NJW-RR 2000, 1553
OLGReport-Köln 1999, 340
SP 2000, 3
VRS 98, 407
VerkMitt 2000, 36
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 272/98

Sprung aus dem Auto bei Flucht des Fahrers vor Polizeikontrolle

OLG Köln, Urteil vom 10.06.1999 - Aktenzeichen 1 U 1/99

DRsp Nr. 1999/10419

Sprung aus dem Auto bei Flucht des Fahrers vor Polizeikontrolle

»1. Die Verletzungen des Beifahrers durch einen Sprung aus dem verkehrssituationsbedingt langsam fahrenden PKW sind dem Fahrer zurechenbar, wenn der Beifahrer durch eine für ihn überraschende Flucht des Fahrers vor einer Polizeikontrolle in Panik versetzt worden ist. 2. Der verletzte Beifahrer muß sich unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr ein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn er die Alkoholisierung des Fahrers vor Fahrtantritt erkennen konnte und sich in dem Unfall ein alkoholtypisches Risiko verwirklichte.«

Normenkette:

BGB §§ 254, 823, 847 ;

Gründe:

Die in förmlicher Hinsicht unbedenkliche Berufung hat im Wesentlichen Erfolg.

1. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Schmerzensgeldanspruch wegen der unstreitigen Verletzungsfolgen aus dem Unfall vom 4.10.1996 in Höhe von 6.000,00 DM zu. Hinsichtlich dieses nach den unstreitigen Verletzungsfolgen bereits feststehenden Schmerzensgeldanspruchs konnte vorab durch Teilurteil entschieden werden (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 301 Rdn. 3 mwNw).