Die in förmlicher Hinsicht unbedenkliche Berufung hat im Wesentlichen Erfolg.
1. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Schmerzensgeldanspruch wegen der unstreitigen Verletzungsfolgen aus dem Unfall vom 4.10.1996 in Höhe von 6.000,00 DM zu. Hinsichtlich dieses nach den unstreitigen Verletzungsfolgen bereits feststehenden Schmerzensgeldanspruchs konnte vorab durch Teilurteil entschieden werden (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 301 Rdn. 3 mwNw).
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