OLG Hamm - Beschluss vom 08.04.2009
3 Ss OWi 258/09
Normen:
OWiG § 74; OWiG § 79; OWiG § 80; StPO § 341; StPO § 344; StPO § 345;
Vorinstanzen:
AG Herford, - Vorinstanzaktenzeichen 11 OWi 520/08

Statthaftigkeit und Wertgrenzen der Rechtsbeschwerde gegen ein Verwerfungsurteil; Fristlauf bei Zustellung eines in Abwesenheit verkündeten Urteils

OLG Hamm, Beschluss vom 08.04.2009 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 258/09

DRsp Nr. 2009/13478

Statthaftigkeit und Wertgrenzen der Rechtsbeschwerde gegen ein Verwerfungsurteil; Fristlauf bei Zustellung eines in Abwesenheit verkündeten Urteils

1. Die Wertgrenzen der §§ 79 Abs. 1, 80 OWiG gelten auch für das Verwerfungsurteil nach § 74 OWiG, wobei die maßgeblichen Angaben dafür dem Inhalt des Bußgeldbescheides zu entnehmen sind. 2. Bei einem in Abwesenheit des Betroffenen verkündeten Urteil nach § 74 OWiG wird die Rechtsmitteleinlegungsfrist durch die Zustellung des Urteils in Gang gesetzt (§ 79 Abs. 4 OWiG). An diese Frist schließt sich die Frist zur Begründung des Rechtsmittels an (Anschluss an BGHSt 36, 241).

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene.

Normenkette:

OWiG § 74; OWiG § 79; OWiG § 80; StPO § 341; StPO § 344; StPO § 345;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Herford hat durch Urteil vom 22.01.2009 den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Kreises I vom 23.04.2008, durch den gegen ihn wegen Missachtung des Rotlichtes einer Lochtzeichenanlage eine Geldbuße von 50 Euro festgesetzt worden war, gem. § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, nachdem der Betroffene ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben war, obwohl sein persönliches Erscheinen angeordnet worden war.