Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene.
I.
Das Amtsgericht Herford hat durch Urteil vom 22.01.2009 den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Kreises I vom 23.04.2008, durch den gegen ihn wegen Missachtung des Rotlichtes einer Lochtzeichenanlage eine Geldbuße von 50 Euro festgesetzt worden war, gem. § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, nachdem der Betroffene ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben war, obwohl sein persönliches Erscheinen angeordnet worden war.
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