BFH - Beschluß vom 28.10.1997
VII R 4-7/97
Normen:
KraftStG (1994) § 3 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BB 1998, 1404
BFH/NV 1998, 410
BFHE 184, 124
BStBl II 1998, 35
DB 1998, 176
Vorinstanzen:
FG Köln,

Steuerbefreiung für Reinigungsfahrzeuge

BFH, Beschluß vom 28.10.1997 - Aktenzeichen VII R 4-7/97

DRsp Nr. 1998/1249

Steuerbefreiung für Reinigungsfahrzeuge

»Fahrzeuge zur Reinigung der unter Straßen befindlichen Straßenentwässerungseinrichtungen dienen der "Reinigung von Straßen". Das Halten von Fahrzeugen, die äußerlich erkennbar hierzu bestimmt sind, ist bei ausschließlicher Verwendung zu diesem Zweck weiterhin kraftfahrzeugsteuerfrei.«

Normenkette:

KraftStG (1994) § 3 Nr. 4 ;

Gründe:

Der Senat hält einstimmig die Revisionen für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. ... (Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

Der Senat hält indessen, unter Absehen von einer weiteren Begründung, die Darstellung der folgenden Erwägungen für veranlaßt:

1. Zu billigen ist die Rechtsauffassung der Vorinstanz (Entscheidungen der Finanzgerichte 1997, 307 f.), daß das Halten der vier Kanalreinigungs- und Hochdruckspülfahrzeuge (mit Wasserrückführungstechnik) der revisionsbeklagten Stadt kraftfahrzeugsteuerfrei ist gemäß § 3 Nr. 4 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) in der seit dem 1. Januar 1991 geltenden Fassung.