Der Senat hält einstimmig die Revisionen für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. ... (Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
Der Senat hält indessen, unter Absehen von einer weiteren Begründung, die Darstellung der folgenden Erwägungen für veranlaßt:
1. Zu billigen ist die Rechtsauffassung der Vorinstanz (Entscheidungen der Finanzgerichte 1997, 307 f.), daß das Halten der vier Kanalreinigungs- und Hochdruckspülfahrzeuge (mit Wasserrückführungstechnik) der revisionsbeklagten Stadt kraftfahrzeugsteuerfrei ist gemäß §
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