OLG Koblenz - Beschluss vom 19.05.2016
2 OLG 4 Ss 158/15
Normen:
StVG § 22 Abs. 1 Nr. 1; StGB § 229; StGB § 267 Abs. 1;
Fundstellen:
StV 2018, 444
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 24.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3228 Js 17810/14

Strafbarkeit der Verwendung eines entstempelten KennzeichenschildesUrkundenfälschung durch Anbringen eines für ein anderes Fahrzeug bestimmten Versicherungskennzeichens oder Manipulationen am Versicherungskennzeichen

OLG Koblenz, Beschluss vom 19.05.2016 - Aktenzeichen 2 OLG 4 Ss 158/15

DRsp Nr. 2016/15107

Strafbarkeit der Verwendung eines entstempelten Kennzeichenschildes Urkundenfälschung durch Anbringen eines für ein anderes Fahrzeug bestimmten Versicherungskennzeichens oder Manipulationen am Versicherungskennzeichen

1. Bei Verwendung von ungestempelten oder entstempelten Kennzeichenschildern lässt die mit der Anbringung des Kennzeichens am Fahrzeug verbundene Erklärung den Aussteller nicht (mehr) erkennen, so dass es an der Urkundenqualität fehlt und eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung ausscheidet. In diesen Fällen kommt lediglich eine Strafbarkeit wegen Kennzeichenmissbrauchs in Betracht.2. Kennzeichenmissbrauch umfasst auch die Fälle, in denen ein Fahrzeug abgemeldet und das dafür ausgegebene Kennzeichen von der Zulassungsbehörde entstempelt worden ist, jedoch vom Fahrzeughalter weiter verwendet wird, um im Straßenverkehr den Anschein zu erwecken, das betreffende Fahrzeug sei für den im Fahrzeugregister eingetragenen Halter (noch immer) zum öffentlichen Verkehr zugelassen.