OLG Köln - Beschluss vom 06.10.2009
81 Ss 43/09
Normen:
StGB § 267 Abs. 1; StGB § 273 Abs. 1 Nr. 1; StGB § 274 Abs. 1 Nr. 1; StPO § 265 Abs. 1;
Fundstellen:
NStZ 2010, 520
NZV 2009, 610
VRS 117, 193
Vorinstanzen:
AG Düren, vom 30.01.2008
AG Düren, vom 16.10.2008
LG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 73 Ns 73/08

Strafbarkeit des Entfernens eines von deutschen Behörden auf einem ausländischen Führerschein angebrachten Aufklebers

OLG Köln, Beschluss vom 06.10.2009 - Aktenzeichen 81 Ss 43/09

DRsp Nr. 2009/25562

Strafbarkeit des Entfernens eines von deutschen Behörden auf einem ausländischen Führerschein angebrachten Aufklebers

1. Das Entfernen eines auf einem tschechischen Führerschein durch die deutsche Straßenverkehrsbehörde angebrachten Aufklebers, wonach dieser Führerschein in Deutschland keine Gültigkeit besitze, erfüllt nicht den Tatbestand des Verfälschens einer Urkunde gemäß § 267 Abs. 1 StGB, weshalb ein Fahrzeugführer durch das Vorzeigen des Führerscheins im Rahmen der Verkehrskontrolle auch nicht von einer verfälschten Urkunde Gebrauch macht. 2. a) Die Aufkleber als solche könne schon deshalb nicht Gegenstand einer Urkundefälschung sein, weil sie ohne Bezug zu einem bestimmten Führerschein keinen eigenständigen Erklärungswert haben. Dieser wird erst durch die Verbindung mit dem Führerschein hergestellt und durch die Trennung wieder aufgehoben, aber nicht verändert. b)Die mit der Verbindung von Führerschein und Aufklebern der deutschen Straßenverkehrsbehörde geschaffene Gesamturkunde mit der Erklärung, dass diese tschechische Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland keine Geltung hat, wird ebenfalls durch die Tathandlung nicht in ihrer Beweisrichtung verändert und damit im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB verfälscht. c) Durch das (völlige) Entfernen der Aufkleber wird diese Urkunde vielmehr vernichtet.