OLG Köln, Urteil vom 11.06.1999 - Aktenzeichen 6 U 22/99
DRsp Nr. 1999/10954
Straßenbauarbeiten durch Landschaftsgärtner
»1. Die Abgabe eines Angebots für die Anlage einer Kleinkläranlage eines Privathauses durch eine Garten- und Landschaftsbauer stellt keinen Verstoß gegen § 1 der Handwerksordnung dar, wenn die von ihm angebotene Leistung landschaftsgärtnerisch geprägt ist. Das ist der Fall, wenn die Arbeiten im Gartenbereich eines Privathauses das Ab- und Auftragen von Mutterboden, der Lieferung und dem Einbau einer vorgefertigten Kläranlage, die Herrichtung der Klärgrube nebst Zuleitung zum Haus und die Anlage der Drainage beinhaltet.2. Die Zugehörigkeit einer Tätigkeit zum Berufsbild eines Handwerks allein reicht nicht aus, sie den Vorschriften der Handwerksordnung zu unterwerfen.«
Normenkette:
UWG § 1 ; HandwerksO §§ 1, 45;
Entscheidungsgründe:
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1ZPO abgesehen.)
Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, weil das Landgericht die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat.
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