I.
Der Landrat des Hochsauerlandkreises Arnsberg hat mit Bußgeldbescheid vom 19. August 2003 gegen den Betroffenen wegen Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts um 16,3 % (6537 kg) gem. § 24 Abs. 2 StVG, § 34 Abs. 3, § 69 a StVZO eine Geldbuße in Höhe von 75,00 EURO festgesetzt. Mit Urteil vom 17. November 2003 hat das Amtsgericht Meschede den Betroffenen von diesem Vorwurf aus Rechtsgründen freigesprochen und im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
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