BVerwG - Urteil vom 11.01.2001
4 A 12.99
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1, Art. 28 Abs. 2 ; FStrG § 17 Abs. 1 ; BayVerf Art. 103 ;
Fundstellen:
DÖV 2001, 692
UPR 2001, 189
ZfBR 2001, 279

Straßenplanungsrecht - Planfeststellung; Gemeinde; Eigentum der Gemeinde; Klagebefugnis der Gemeinde; Planungshoheit.

BVerwG, Urteil vom 11.01.2001 - Aktenzeichen 4 A 12.99

DRsp Nr. 2001/9018

Straßenplanungsrecht - Planfeststellung; Gemeinde; Eigentum der Gemeinde; Klagebefugnis der Gemeinde; Planungshoheit.

»1. Eine Gemeinde kann eine fernstraßenrechtliche Planfeststellung im Hinblick auf deren enteignende Vorwirkung nicht mit der Begründung angreifen, öffentliche, sie nicht in ihrer Planungshoheit schützende Belange, wie solche des Umweltschutzes, seien nicht oder nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden (wie Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388). Das die Rechtsverhältnisse der Gemeinden regelnde bayerische Landesrecht führt zu keinem anderen Ergebnis. 2. Auch einer Gemeinde, deren Entwicklungsmöglichkeiten bereits durch andere Flächeninanspruchnahmen erheblich eingeschränkt sind, kann zugemutet werden, sich bei ihrer weiteren Planung auf eine wichtigen überörtlichen Belangen dienende Bundesautobahn einzustellen.«

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1, Art. 28 Abs. 2 ; FStrG § 17 Abs. 1 ; BayVerf Art. 103 ;

Gründe:

I.

Die klagende Gemeinde, auf deren Gebiet die Bundesautobahn A 71 verlaufen soll, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Unterfranken vom 4. Februar 1999 für den 17 km langen südlichsten Abschnitt dieser Autobahn zwischen Schweinfurt und Pfersdorf.