BayObLG - Urteil vom 07.11.1997
1 St RR 132/97
Normen:
StGB § 315c Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1998, 149
NJW 1998, 1966
NZV 1998, 164
StV 1998, 267
VRS 94, 451
VersR 1999, 335

Straßenverkehrsgefährdung bei Beschädigung eines Kotflügels

BayObLG, Urteil vom 07.11.1997 - Aktenzeichen 1 St RR 132/97

DRsp Nr. 1998/2344

Straßenverkehrsgefährdung bei Beschädigung eines Kotflügels

»Veranschlagte Reparaturkosten eines Kotflügels von 1400.- DM stellen keinen bedeutenden Wert dar.«

Normenkette:

StGB § 315c Abs. 1 ;

Sachverhalt:

Der Angeklagte fuhr von einer Gaststätte im Zentrum I. mit dem Fahrrad nach Hause, obwohl er wegen einer BAK von 2, 15 %o absolut fahruntüchtig war. In der S.-Straße näherte er sich mit langsamer Geschwindigkeit in Schlangenlinien einem Pkw, dessen Fahrer gerade im Begriff war, auf der anderen - vom Angeklagten aus gesehen linken - Fahrbahnseite nach rückwärts mit Gehgeschwindigkeit in eine Parklücke einzuschwenken. Wegen seiner Trunkenheit kam der Angeklagte von seiner Fahrbahnseite ab, geriet nach links und stieß in langsamer Fahrweise mit dem vorderen Reifen seines Fahrrads gegen den linken vorderen Kotflügel des Pkw, dessen Fahrer sofort anhielt. An der Anstoßstelle des Pkw entstanden einige Kratzer. Der Eigentümer hat seinen Pkw unrepariert in Albanien verkauft. Nach dem Kostenvoranschlag einer Lackiererei hätte die Reparatur des Kotflügels rund 1400 DM kosten sollen.