VG Freiburg - Beschluss vom 02.02.2004
2 K 48/04
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 46 Abs. 1, Anlage 4 Nr. 9.1, Nr. 9.3 ; StVG § 2 Abs. 4 § 3 Abs. 1 ;

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis bei Heroinabhängigkeit, Substitution durch Subutex

VG Freiburg, Beschluss vom 02.02.2004 - Aktenzeichen 2 K 48/04

DRsp Nr. 2006/28692

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis bei Heroinabhängigkeit, Substitution durch Subutex

1. Die sofortige Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis liegt schon dann im überwiegenden öffentlichen Interesse, wenn nur der dringende Verdacht besteht, dass der Fahrerlaubnisinhaber i.S.v. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 4 StVG und § 46 Abs. 1 und 4 FeV zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet oder nicht befähigt ist. 2. Nach Nr. 9.1 u. Nr. 9.3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ist ein Kraftfahrer, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes einnimmt oder bei dem eine Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes besteht, im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Der Antragsteller ist aller Voraussicht nach heroinabhängig. Dies folgt aus dem Umstand, dass er ausweislich des vorgelegten ärztlichen Attests seit Juni 2001 mit Subutex (Buprenorphin) therapiert wird.

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 46 Abs. 1, Anlage 4 Nr. 9.1, Nr. 9.3 ; StVG § 2 Abs. 4 § 3 Abs. 1 ;

Gründe: