VG München - Beschluss vom 27.01.2004
M 6b S 03.5724
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 46 Abs. 1, Anlage 4 Nr. 9.1 ; StVG § 3 Abs. 1 S. 1 ;

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum, Amfetamin, Kokain

VG München, Beschluss vom 27.01.2004 - Aktenzeichen M 6b S 03.5724

DRsp Nr. 2006/28658

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum, Amfetamin, Kokain

1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 und 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. 2. In Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV wird ausgeführt, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis; vgl. hierzu Nr. 9.2.1 und Nr. 9.2.2) nicht besteht. 3. Für den Eignungsausschluss im Sinne des § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV genügt im Regelfall also bereits der Nachweis des einmaligen Konsums eines im Betäubungsmittelgesetz aufgeführten Rauschmittels (außer Cannabis). Dies folgt zum einen aus dem Wortlaut "Einnahme", der auch ein erstes/einmaliges Konsumieren eines Rauschmittels erfasst, aber auch aus der Systematik der Nr. 9 der Anlage 4 FeV.

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 46 Abs. 1, Anlage 4 Nr. 9.1 ; StVG § 3 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I.