VG Augsburg - Urteil vom 03.02.2004 Au 3 K 03.1572
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 11 Abs. 3 Nr 4 § 14 Abs. 1 S. 4, Abs. 2 Nr. 2 ; StVG § 3 Abs. 1 S. 1 ;
Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums, Cannabis
VG Augsburg, Urteil vom 03.02.2004 - Aktenzeichen Au 3 K 03.1572
DRsp Nr. 2006/28780
Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums, Cannabis
»Zusatztatsachen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV sind - außer den in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung genannten Umständen - nur solche, die einen Bezug zum gelegentlichen Cannabiskonsum haben und einen Rückschluss darauf zulassen, dass sich die Einnahme des Rauschmittels verkehrsgefährdend auswirken kann. Eintragungen im Verkehrszentralregister über allgemeine Verkehrszuwiderhandlungen gehören nicht dazu.«
Normenkette:
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 11 Abs. 3 Nr 4 § 14 Abs. 1 S. 4, Abs. 2 Nr. 2 ; StVG § 3 Abs. 1 S. 1 ;
Tatbestand:
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