VG Braunschweig - Beschluss vom 10.02.2004
6 B 91/04
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Anlage 4 Nr. 9.2.1, Nr. 9.2.2 ;

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage eines Drogenscreenings, Gelegentlicher Cannabiskonsum

VG Braunschweig, Beschluss vom 10.02.2004 - Aktenzeichen 6 B 91/04

DRsp Nr. 2006/28603

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage eines Drogenscreenings, Gelegentlicher Cannabiskonsum

1. Bei einem nur gelegentlichen Cannabiskonsum ist die Fahreignung gegeben, wenn der Betreffende zwischen dem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennt und nicht zusätzlich Alkohol oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe konsumiert sowie außerdem keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegt (Nr. 9. 2.2 der Anlage 4 zur FeV). 2. Wird dagegen Cannabis regelmäßig im Sinne von Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV konsumiert, ist allein wegen der Häufigkeit des Konsums von der Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers auszugehen, weil ein solcher regelmäßiger Konsum zu einer nicht mehr hinnehmbaren Herabsetzung der verkehrsbezogenen Fähigkeiten führt.