VG Lüneburg - Beschluss vom 22.03.2004
5 B 1/04
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 11 Abs. 2 § 46 Abs. 1 ; StVG § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BA 42, 504
DAR 2005, 54
SVR 2004, 198
ZfS 2004, 239

Straßenverkehrsrecht: Fahreignungszweifel bei länger zurückliegendem Drogenkonsum

VG Lüneburg, Beschluss vom 22.03.2004 - Aktenzeichen 5 B 1/04

DRsp Nr. 2007/8097

Straßenverkehrsrecht: Fahreignungszweifel bei länger zurückliegendem Drogenkonsum

»1. Liegen der Konsum "harter Drogen" sowie das Fahren unter Drogeneinfluss im Zeitpunkt der Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde fast vier Jahre zurück, so ist nicht mehr von Ungeeignetheit i.S. von § 11 FeV, sondern von Eignungszweifeln auszugehen, wenn keine Anhaltspunkte für weiteren Drogenkonsum vorliegen. 2. Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) ist in diesem Fall allerdings gerechtfertigt.«

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 11 Abs. 2 § 46 Abs. 1 ; StVG § 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag ist in dem aus dem Tenor hervorgehenden Umfang begründet.

In der angegriffenen Verfügung ist das besondere Interesse am Sofortvollzug der Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend schriftlich begründet, da in häufig vorkommenden Fällen mit einer typischen Interessenlage die Begründung in derartiger Weise abgegeben werden kann. Die Anordnung des Sofortvollzugs ist aber in der Sache zu beanstanden.

Die Unterlassung der an sich gebotenen Anhörung des Antragstellers gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG macht den Verwaltungsakt noch nicht rechtswidrig, weil die erforderliche Anhörung im Widerspruchsverfahren nachgeholt werden kann und auch wird (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG).