LG Münster - Urteil vom 06.02.2004
3 S 34/03
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; BGB § 254 § 421 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; PflVG § 3 Nr. 1 ; StVG § 7 § 17 § 18 ; StVO § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Borken, vom 29.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 14 C 95/02

Straßenverkehrsrecht: Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall wegen nicht angepasster Geschwindigkeit;

LG Münster, Urteil vom 06.02.2004 - Aktenzeichen 3 S 34/03

DRsp Nr. 2007/17379

Straßenverkehrsrecht: Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall wegen nicht angepasster Geschwindigkeit;

1. Kommt es bei Dunkelheit auf einer Autobahn zu einem Auffahrunfall, weil der Führer des auffahrenden PKW nicht mit einer solchen Geschwindigkeit fährt, die es zulässt innerhalb der übersehbaren Strecke noch anzuhalten, trifft ihn auch dann ein hälftiges Mitverschulden, wenn der Unfallgegner mit einer Geschwindigkeit von maximal 50 km/h gefahren ist.2. 450 EUR Schmerzensgeld für einen Mann aus einem Verkehrsunfall bei HWS-Distorsion sowie multiplen Prellungen, vorwiegend am Arm, am Bein und im Brustbereich mit einer MdE von 1005 für 25 Tage.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; BGB § 254 § 421 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; PflVG § 3 Nr. 1 ; StVG § 7 § 17 § 18 ; StVO § 1 Abs. 2 ;

Gründe:

(Gemäß § 540 Abs. 1 ZPO n.F.)

Hinsichtlich des dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Sach- und Streitstandes wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen.