BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StVG § 7 § 17 Abs. 1 S. 2 ; StVO § 5 Abs. 7 § 9 Abs. 1 S. 4 ;
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 10.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 284/01
Straßenverkehrsrecht: Haftungsverteilung zwischen Linksabbieger und Überholer;
OLG Celle, Urteil vom 15.01.2004 - Aktenzeichen 14 U 293/01
DRsp Nr. 2007/17355
Straßenverkehrsrecht: Haftungsverteilung zwischen Linksabbieger und Überholer;
1. »Haftungsverteilung bei Kollision eines unter Blinkerbetätigung links abbiegenden Kraftfahrzeugs (1/3) und eines links überholenden Motorrads (2/3).«2. 3500 EUR Schmerzensgeld für einen Motorradfahrer aus einem Verkehrsunfall unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 2/3.
Normenkette:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StVG § 7 § 17 Abs. 1 S. 2 ; StVO § 5 Abs. 7 § 9 Abs. 1 S. 4 ;
Tatbestand:
Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1ZPO a. F. abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist teilweise begründet.
I.
Die Beklagten haften dem Kläger aus dem Verkehrsunfall vom 16. August 2000 mit einer Quote von einem Drittel.
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