OVG Niedersachsen - Beschluss vom 30.03.2004
12 ME 90/04
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 14 Abs. 1 S. 4 ;
Fundstellen:
VkBl 2004, 368
Vorinstanzen:
VG Oldenburg, vom 17.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 B 454/04

Straßenverkehrsrecht: Voraussetzungen einer Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach Drogenkonsum

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.03.2004 - Aktenzeichen 12 ME 90/04

DRsp Nr. 2006/28592

Straßenverkehrsrecht: Voraussetzungen einer Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach Drogenkonsum

1. Nach § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn eine gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung des Betroffenen begründen. 2. Diese Vorschrift trägt der in der Fahrerlaubnis-Verordnung angelegten grundlegenden Unterscheidung Rechnung, derzufolge allein die regelmäßige Einnahme von Cannabis ohne weiteres zum Ausschluss der Fahreignung führt, wogegen ein solches Ergebnis bei einer nur gelegentlichen Einnahme von Cannabis nur dann angenommen werden kann, wenn eine unzureichende Trennung von Konsum und Fahren bzw. ein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, eine Störung der Persönlichkeit oder ein Kontrollverlust gegeben sind.

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 14 Abs. 1 S. 4 ;

Gründe: