OLG Thüringen - Urteil vom 28.04.2004
3 U 40/03
Normen:
BGB § 254 ; BGB § 823 Abs. 1 ; BGB § 852 Abs. 1 (a.F.) ; SGB X § 116 Abs. 1 ; SGB X § 116 Abs. 3 ; ThüStrG § 2 ; ThüStrG § 3 Abs. 1 Nr. 4 ; ThüStrG § 49 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 12.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 65/01

Streupflicht bei innerörtlichen - selbständigen - Gehwegen

OLG Thüringen, Urteil vom 28.04.2004 - Aktenzeichen 3 U 40/03

DRsp Nr. 2004/7620

Streupflicht bei innerörtlichen - selbständigen - Gehwegen

»1. Zur hinreichenden Bestimmtheit einer örtlichen Satzung, wonach auf die Anlieger Streupflichten übertragen sind 2. Zur Einbeziehung selbständiger Gehwege in die Räum- und Streupflicht 3. Zu Fragen der Verjährung bei gesetzlichem Forderungsübergang.«

Normenkette:

BGB § 254 ; BGB § 823 Abs. 1 ; BGB § 852 Abs. 1 (a.F.) ; SGB X § 116 Abs. 1 ; SGB X § 116 Abs. 3 ; ThüStrG § 2 ; ThüStrG § 3 Abs. 1 Nr. 4 ; ThüStrG § 49 Abs. 5 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin macht aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche wegen eines Unfalls des bei ihr rentenversicherten Zeugen H. K. aufgrund einer angeblichen Streupflichtverletzung des Beklagten geltend.

Der Beklagte ist am 25.10.1994 als Eigentümer der Grundstücke Flst. 1758 und 1760 eingetragen worden, welche an den Verbindungsweg zwischen der S...straße/Ecke P...straße zur ... in G..., auf dem der Versicherte der Klägerin zu Sturz gekommen sein soll, angrenzen. Mit notariellem Kaufvertrag vom 09.06.1994 veräußerte er die Grundstücke an den Streithelfer. Zugunsten des Streithelfers wurde am 25.10.1994 eine Auflassungsvormerkung eingetragen, zu einer Eintragung des Streithelfers als