BayObLG - Beschluß vom 05.11.1997
1 ObOWi 501/97
Normen:
StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 3 Abs. 3 Nr. 1 ; BKatV § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 ; BKat Nr. 5.3;
Fundstellen:
MDR 1998, 155
NZV 1998, 212
ZfS 1998, 34

Subjektive Seite einer groben Pflichtverletzung bei Geschwindigkeitsüberschreitung - Fahrverbot gegenüber Taxiunternehmer in Ein-Mann-Betrieb

BayObLG, Beschluß vom 05.11.1997 - Aktenzeichen 1 ObOWi 501/97

DRsp Nr. 1998/10053

Subjektive Seite einer groben Pflichtverletzung bei Geschwindigkeitsüberschreitung - Fahrverbot gegenüber Taxiunternehmer in Ein-Mann-Betrieb

1. Eine grobe Pflichtverletzung in subjektiver Hinsicht scheidet nicht schon deshalb aus, weil der Betroffene nur infolge einfacher Fahrlässigkeit das die Geschwindigkeit begrenzende Ortseingangsschild übersehen hat, wenn er aufgrund der äußeren Situation mit einer geschlossenen Ortschaft hätte rechnen müssen.