OLG Hamm - Beschluss vom 14.07.2004
4 Ss OWi 443/04
Normen:
StPO § 267 ;
Vorinstanzen:
AG Brilon, vom 04.05.2004

Täteridentifizierung; Lichtbild; ordnungsgemäße Verweisung; Bezugnahme

OLG Hamm, Beschluss vom 14.07.2004 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 443/04

DRsp Nr. 2004/15681

Täteridentifizierung; Lichtbild; ordnungsgemäße Verweisung; Bezugnahme

»Soweit im Urteil auf ein von dem Verkehrsverstoß gefertigtes Lichtbild verwiesen werden soll, wird das Urteil den an eine ordnungsgemäße Verweisung zu stellenden Anforderungen nicht gerecht, wenn er nur Ausführungen dazu enthält, dass das entsprechende Lichtbild in Augenschein genommen und mit dem in der Hauptverhandlung erschienenen Betroffenen verglichen worden sei.«

Normenkette:

StPO § 267 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG eine Geldbuße in Höhe von 87,50 EURO verhängt sowie ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt.