»Soweit im Urteil auf ein von dem Verkehrsverstoß gefertigtes Lichtbild verwiesen werden soll, wird das Urteil den an eine ordnungsgemäße Verweisung zu stellenden Anforderungen nicht gerecht, wenn er nur Ausführungen dazu enthält, dass das entsprechende Lichtbild in Augenschein genommen und mit dem in der Hauptverhandlung erschienenen Betroffenen verglichen worden sei.«
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 41 Abs. 2, 49StVO, 24StVG eine Geldbuße in Höhe von 87,50 EURO verhängt sowie ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt.
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