OLG Hamm - Beschluss vom 27.05.2004
1 Ss OWi 281/04
Normen:
StPO § 267 ;
Vorinstanzen:
AG Siegen, vom 17.02.2004

Täterschaft des Betroffenen; Identifizierung; Lichtbild; Vergleichsgutachten; Darstellung in den Urteilsgründen - Bezugnahme

OLG Hamm, Beschluss vom 27.05.2004 - Aktenzeichen 1 Ss OWi 281/04

DRsp Nr. 2004/12774

Täterschaft des Betroffenen; Identifizierung; Lichtbild; Vergleichsgutachten; Darstellung in den Urteilsgründen - Bezugnahme

»Stützt der Tatrichter seine Überzeugung von der Täterschaft des Betroffenen auf dessen Inaugenscheinnahme im Hauptverhandlungstermin und die Feststellungen eines Sachverständigen für anthropologische Vergleichsgutachten ist in den Urteilsgründen eine verständliche und in sich geschlossene Darstellung der dem Gutachten zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen, der wesentlichen Befundtatsachen und der das Gutachten tragenden fachlichen Begründung erforderlich.«

Normenkette:

StPO § 267 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung nach den §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, 24, 25 StVG zu einer Geldbuße von 60,- EURO verurteilt und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt.

Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Betroffene am 9. Juli 2003 gegen 14.15 Uhr mit seinem Fahrzeug in Burbach die B 54 in Richtung Rennerod Zollhaus/Siegerland Flughafen mit einer Geschwindigkeit von - nach Abzug der üblichen Toleranz von 3 km/h - 90 km/h befahren hat, obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit an dieser Stelle 60 km/h betrug.