OLG Koblenz - Beschluss vom 18.07.2016
1 OLG 4 Ss 109/16
Normen:
StGB § 142; StVO § 1 Abs. 2; StPO § 264;
Vorinstanzen:
AG Mayen, vom 27.04.2016

Tatmehrheit zwischen Unfallflucht und dem unmittelbar vorausgehenden Unfallgeschehen

OLG Koblenz, Beschluss vom 18.07.2016 - Aktenzeichen 1 OLG 4 Ss 109/16

DRsp Nr. 2016/13739

Tatmehrheit zwischen Unfallflucht und dem unmittelbar vorausgehenden Unfallgeschehen

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) und das unmittelbar vorausgehende Unfallgeschehen bilden eine Tat im Sinne des § 264. Allerdings liegt Tatmehrheit vor, sodass dann, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 142 StGB nicht bejaht werden und nur das Unfallgeschehen als solches geahndet wird, ein Teilfreispruch zu erfolgen hat.

Tenor

1.

Auf Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Mayen vom 27. April 2016 - im Tenor dahingehend ergänzt, dass der Angeklagte vom Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort freigesprochen wird; mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 StVO verurteilt wurde.

2.

Soweit eine Aufhebung erfolgte, wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die bisher angefallenen Kosten — an eine andere Abteilung desselben Gerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 142; StVO § 1 Abs. 2; StPO § 264;

Gründe