OLG Celle - Beschluss vom 25.10.2004
222 Ss 81/04 (OWi)
Normen:
StPO § 261 ; StVO § 3 Abs. 3 ; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7 ;
Fundstellen:
NZV 2005, 158

Toleranzabzug bei Geschwindigkeitsmessung durch Hinterherfahren mit ungeeichtem Tachometer

OLG Celle, Beschluss vom 25.10.2004 - Aktenzeichen 222 Ss 81/04 (OWi)

DRsp Nr. 2005/212

Toleranzabzug bei Geschwindigkeitsmessung durch Hinterherfahren mit ungeeichtem Tachometer

»1. Bei der Geschwindigkeitsmessung durch Hinterherfahren mit einem Fahrzeug, dessen Tachometer nicht geeicht ist, ist grundsätzlich ein Sicherheitsabschlag von 20 % des Messwertes ausreichend und erforderlich, um alle denkbaren Fehlerquellen und Ungenauigkeiten der Messung auszugleichen.2. Weicht das Tatgericht von diesem anerkannten Toleranzabzug ab, bedarf es einer eingehenden auf Tatsachen gestützten Begründung, anhand derer das Rechtsbeschwerdegericht nachvollziehen kann, dass der abweichende Sicherheitsabschlag im konkreten Einzelfall zum Ausgleich sämtlicher Fehlerquellen ausreichend und erforderlich ist.«

Normenkette:

StPO § 261 ; StVO § 3 Abs. 3 ; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen tateinheitlich begangener fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und fahrlässiger Behinderung eines Einsatzfahrzeuges zu einer Geldbuße von 110 ± verurteilt und ein einmonatiges Fahrverbot unter Gewährung der viermonatigen Antrittsfrist nach § 25 Abs. 2 a StVG verhängt.