OLG Hamm - Beschluss vom 15.09.2016
3 RVs 70/16
Normen:
StGB § 21; StGB § 64; StGB § 316;
Vorinstanzen:
LG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ns 6/16

Trunkenheitsfahrt mit Roller als erhebliche Straftat im Sinne des § 64 StGBKeine Versagung der Strafrahmenverschiebung bei verminderter Schuldfähigkeit wegen Alkoholkrankheit

OLG Hamm, Beschluss vom 15.09.2016 - Aktenzeichen 3 RVs 70/16

DRsp Nr. 2016/17512

Trunkenheitsfahrt mit Roller als erhebliche Straftat im Sinne des § 64 StGB Keine Versagung der Strafrahmenverschiebung bei verminderter Schuldfähigkeit wegen Alkoholkrankheit

1. Voraussetzung für eine Versagung der Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Absatz 1 StGB ist stets, dass dem Angeklagten die Alkoholaufnahme zum Vorwurf gemacht werden kann; dies kommt in der Regel dann nicht in Betracht, wenn der Täter alkoholkrank ist oder ihn der Alkohol zumindest weitgehend beherrscht, wenn also in der aktuellen Alkoholaufnahme kein schulderhöhender Umstand gesehen werden kann.2. Bei der Trunkenheitsfahrt mit einem Roller handelt es sich um eine erhebliche Straftat im Sinne des § 64 StGB.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Detmold zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StGB § 21; StGB § 64; StGB § 316;

Gründe

I.

Das Amtsgericht Blomberg sprach den Angeklagten am 17. November 2015 von dem Vorwurf der fahrlässigen Trunkenheit im Straßenverkehr frei.