OLG Zweibrücken - Beschluss vom 25.03.2009
1 SsRs 13/09
Normen:
BKatV Nr. 102;
Vorinstanzen:
AG Kandel, vom 21.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7202 Js 5637/08

Typisierung der Fahrzeuge in Nr. 102 BKatV

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25.03.2009 - Aktenzeichen 1 SsRs 13/09

DRsp Nr. 2010/16753

Typisierung der Fahrzeuge in Nr. 102 BKatV

Nr. 102.1 der Bußgeldkatalog-Verordnung bezieht sich auf Lastkraftwagen oder Kraftomnibusse und Nr. 102.2 der Bußgeldkatalog-Verordnung auf andere als in Nr. 102.1 genannte Kraftfahrzeuge.

1. Der Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Kandel vom 21. Oktober 2008 zuzulassen, wird als unbe-gründet verworfen. Es ist nicht geboten, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§§ 80 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 und 3 OWiG).

2. Die Rechtsbeschwerde gilt als zurückgenommen (§ 80 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 4 OWiG).

3. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).

Normenkette:

BKatV Nr. 102;

Gründe:

Aus dem Urteil des Amtsgerichts Kandel ergibt sich, dass die mit einem Last-kraftwagen transportierte Ladung nicht ausreichend gesichert war. Daraus kann auch eindeutig abgeleitet werden, von welchem Unterpunkt von Nr. 102 der Bußgeldkatalog-Verordnung das Gericht ausgegangen ist. Nr. 102.1 der Bußgeldkatalog-Verordnung bezieht sich auf Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen und Nr. 102.2 der Bußgeldkatalog-Verordnung auf an-dere als in Nr. 102.1 genannten Kraftfahrzeugen.