1. Der Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Kandel vom 21. Oktober 2008 zuzulassen, wird als unbe-gründet verworfen. Es ist nicht geboten, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§§ 80 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 und 3 OWiG).
2. Die Rechtsbeschwerde gilt als zurückgenommen (§ 80 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 4 OWiG).
3. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).
Aus dem Urteil des Amtsgerichts Kandel ergibt sich, dass die mit einem Last-kraftwagen transportierte Ladung nicht ausreichend gesichert war. Daraus kann auch eindeutig abgeleitet werden, von welchem Unterpunkt von Nr. 102 der Bußgeldkatalog-Verordnung das Gericht ausgegangen ist. Nr. 102.1 der Bußgeldkatalog-Verordnung bezieht sich auf Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen und Nr. 102.2 der Bußgeldkatalog-Verordnung auf an-dere als in Nr. 102.1 genannten Kraftfahrzeugen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|