BGH - Urteil vom 18.02.1997
VI ZR 70/96
Normen:
BGB § 843 ; SGB V §§ 53 ff. (a.F.); SGB X § 116 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 843 Abs. 1 Bedürfnisse 1
BGHR SGB V § 53 Anspruchsübergang 1
BGHR SGB X § 116 Abs. 1 Systemänderung 1
BGHZ 134, 381
DAR 1997, 271
MDR 1997, 646
NJW 1997, 1783
NZV 1997, 264
SP 1997, 247
VRS 93, 321
VersR 1997, 723
r+s 1997, 248
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Hannover,

Übergang des Anspruchs auf Erstattung der Kosten einer häuslichen Pflegehilfe auf den Sozialversicherungsträger

BGH, Urteil vom 18.02.1997 - Aktenzeichen VI ZR 70/96

DRsp Nr. 1997/3270

Übergang des Anspruchs auf Erstattung der Kosten einer häuslichen Pflegehilfe auf den Sozialversicherungsträger

»Die Einführung eines Anspruchs auf häusliche Pflegehilfe nach §§ 53 ff. SGB V a.F. stellt sich als Systemänderung dar. Der Übergang eines kongruenten Schadensersatzanspruchs des Geschädigten auf den Sozialversicherungsträger konnte daher frühestens mit dem Inkrafttreten des SGB V erfolgen.«

Normenkette:

BGB § 843 ; SGB V §§ 53 ff. (a.F.); SGB X § 116 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Ersatzkasse, macht aus übergegangenem Recht ihres Mitglieds M. gegen die Bundesrepublik Deutschland Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 19. Oktober 1979 geltend, für dessen Folgen die Beklagte unstreitig nach dem NATO-Truppenstatut zu 50 % einzustehen hat. Bei diesem Unfall wurde M. so schwer verletzt, daß er seither erwerbsunfähig und pflegebedürftig ist. In einem Vorprozeß haben M. und die Beklagte am 24. November 1987 vor dem Landgericht Hannover einen Vergleich geschlossen, in dem sich die Beklagte verpflichtet hat, an M. "zur Abgeltung aller gegenseitigen Ansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 19.10.1979" 175.000 DM zu zahlen.