BayObLG - Beschluß vom 22.04.1997
2 ObOWi 154/97
Normen:
StVO § 5 Abs. 3 Nr. 2, § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 276), § 39 (Zusatzzeichen 1049-13);
Fundstellen:
BayObLGSt 1997, 74
DAR 1997, 319
DRsp II(286)297a
NStZ-RR 1997, 319
NZV 1997, 405
VRS 94, 133
VerkMitt 1998, 3

Überholverbotszeichen für Wohnmobile

BayObLG, Beschluß vom 22.04.1997 - Aktenzeichen 2 ObOWi 154/97

DRsp Nr. 1997/4860

Überholverbotszeichen für Wohnmobile

»Das Überholverbot gemäß Zeichen 276 mit Zusatzzeichen 1049-13 gilt auch für Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t.«

Normenkette:

StVO § 5 Abs. 3 Nr. 2, § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 276), § 39 (Zusatzzeichen 1049-13);

Sachverhalt:

Der Betroffene fuhr am 31.5.1995 gegen 10.00 Uhr mit einem Wohnmobil - im Kraftfahrzeugschein als "Sonderkraftfahrzeug Wohnmobil" bezeichnet, zulässiges Gesamtgewicht 10.000 kg - auf der Bundesautobahn A 9 in Richtung Berlin. Bei Kilometer 356,0 überholte er zwei auf der rechten Fahrspur fahrende Lastkraftwagen, obgleich - beginnend bei Kilometer 359,6 - mehrfach auf beiden Seiten der Autobahn das Verkehrszeichen 276 mit dem Zusatzschild Nr. 1049-13 aufgestellt war.

Das Amtsgericht setzte gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit des unzulässigen Überholens gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 2 StVO i.V.m. § 24 StVG eine Geldbuße in Höhe von 80 DM fest.

Mit der Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er beantragte, rügte der Betroffene die Verletzung sachlichen Rechts.

Gründe:

Die mit dem Vorlegungsbeschluß des Senats vom 27.11.1996 (vgl. NStZ 1997, 140) zugelassene Rechtsbeschwerde ist unbegründet.