OLG Hamm - Beschluss vom 01.06.2004
3 Ss OWi 43/04
Normen:
StVZO § 34 ; StVZO § 69 ;
Vorinstanzen:
AG Gütersloh, vom 04.11.2003

Überladung; Fahrlässigkeitsvorwurf; Sachverständigengutachten; Wägung; Toleranzabzug; Beweisantrag

OLG Hamm, Beschluss vom 01.06.2004 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 43/04

DRsp Nr. 2004/10710

Überladung; Fahrlässigkeitsvorwurf; Sachverständigengutachten; Wägung; Toleranzabzug; Beweisantrag

»Zu den Anforderungen an die Ausführungen im tatrichterlichen Urteil, wenn dem Betroffenen eine Überladung zur Last gelegt wird.«

Normenkette:

StVZO § 34 ; StVZO § 69 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Gütersloh hat den Betroffenen wegen der fahrlässigen Begehung einer Ordnungswidrigkeit gem. § 34 Abs. 3, § 69 a StVZO, § 24 StVG (Überladung) zu einer Geldbuße in Höhe von 150,00 EURO verurteilt.

Zum Tatgeschehen hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen:

"Am 28.06.2003 befuhr der Betroffene gegen 14.45 Uhr als Führer des Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXXXXXX in 33378 Rheda-Wiedenbrück die BAB 2 in Fahrtrichtung Dortmund. Die Zugmaschine, deren Leergewicht 14.165 kg ausmachte, und der Anhänger, dessen Leergewicht 4.550 kg betrug, waren mit geschlagenen Holzstämmen beladen, und zwar der Zugwagen mit 70 % Buchen- und 30 % Pappelholz, der Anhänger mit je 40 % Pappel- und Linden- sowie 20 % Buchenholz. Bei einer Wägung der Fleischfirma T. wurde ermittelt, dass die Zugmaschine 26.180 kg, der Anhänger von 24.860 kg, der gesamte Zug also 51.040 kg wogen. Da die Waage der Firma T. lediglich bis 50.000 kg wiegen konnte, wurden Zugmaschine und Anhänger getrennt, aber angekoppelt gewogen.