KG - Beschluss vom 16.04.2019
3 Ws (B) 82/19 - 122 Ss 37/19
Normen:
OWiG § 18; OWiG § 79 Abs. 6; BKatV § 1 Abs. 1; BKatV § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 11.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 318 OWi 1146/18

Überprüfung der Bemessung der Geldbuße in der Rechtsbeschwerdeinstanz

KG, Beschluss vom 16.04.2019 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 82/19 - 122 Ss 37/19

DRsp Nr. 2019/12863

Überprüfung der Bemessung der Geldbuße in der Rechtsbeschwerdeinstanz

1. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Gericht die Regelgeldbuße bei vorsätzlicher Begehungsweise verdoppelt und wegen noch nicht tilgungsreifer verkehrsrechtlicher Vorahndungen und erheblicher Dauer des Verstoßes die Geldbuße nochmals (hier: um 120 EUR) anhebt. 2. Bei einer über der Geringfügigkeitsgrenze von 250 EUR liegenden Geldbuße und bei nicht unwesentlicher Überschreitung des Regelsatzes nach dem BKat hat das Amtsgericht Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen zu treffen. 3. Ist davon auszugehen, dass der Betroffene die Geldbuße nicht in voller Höhe aus seinem laufenden Einkommen oder aus liquiden Rücklagen begleichen kann, so sind gem. § 18 OWiG Zahlungserleichterungen zu bewilligen. 4. Sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass weitere für die Anordnung der Zahlungserleichterungen bedeutsame Feststellungen getroffen werden können, ist das Rechtsbeschwerdegericht zu einer eigenen Sachentscheidung nach § 79 Abs. 6 OWiG befugt.