OLG Brandenburg - Beschluss vom 02.12.2009
1 Ws 229/09
Normen:
StGB § 69;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 03.11.2009

Überprüfung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Beschwerdegericht

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.12.2009 - Aktenzeichen 1 Ws 229/09

DRsp Nr. 2010/3655

Überprüfung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Beschwerdegericht

Liegt ein mit der Revision angefochtenes Urteil vor, kommt den Feststellungen des Tatrichters zu den Voraussetzungen des § 69 StGB für die zu treffende Beschwerdeentscheidung zwar keine Bindungs-, aber eine Indizwirkung zu, da das Tatgericht auf Grund der durchgeführten Hauptverhandlung über eine größere Sachnähe und bessere Erkenntnismöglichkeiten verfügt als das Beschwerdegericht, das sich nur auf den Akteninhalt stützen kann (OLG Koblenz, 1. Strafsenat, Beschluss vom 6. April 2006 - 1 Ws 217/06 -).

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der 6. kleinen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 3. November 2009 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und ihm insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StGB § 69;

Gründe:

I. Das Amtsgericht Potsdam sprach den Angeklagten mit Urteil vom 25. November 2008 vom mit Anklageschrift vom 21. Mai 2008 gemachten Vorwurf der Straßenverkehrsgefährdung frei.