OLG Nürnberg - Urteil vom 08.06.1999
1 U 480/99
Normen:
AGBG § 3 ;
Fundstellen:
DAR 2000, 309
NJW-RR 2000, 278
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 23.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 4633/97

Überraschulngsklausel infolge drucktechnischer Gestaltung

OLG Nürnberg, Urteil vom 08.06.1999 - Aktenzeichen 1 U 480/99

DRsp Nr. 1999/10497

Überraschulngsklausel infolge drucktechnischer Gestaltung

»Behält sich der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen in einer drucktechnisch hervorgehobenen Klausel auf der Vorderseite des Vertragsformulars Nachforderungen einer bestimmten Art vor, so ist eine Klausel auf der kleingedruckten Rückseite, wonach er statt dessen andere Nachforderungsarten wählen darf, die den Vertragspartner stärker belasten können, als Überraschungsklausel unwirksam.«

Normenkette:

AGBG § 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Restansprüche der Klägerin aus einem zunächst bis 31. März 1995 abgeschlossenen, später bis 31. März 1996 verlängerten Leasingvertrag über einen PKW Porsche 911. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin noch 12.786, 50 DM zuzüglich Zinsen zu bezahlen. Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien Rechtsmittel eingelegt.

Die Klägerin beantragt mit ihrer Berufung,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 20.955, 36 DM, (statt der vom Landgericht zugesprochenen 12.786, 50 DM) zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 14. Mai 1996 sowie 30 DM Mahnkosten.

Der Beklagte beantragt mit seiner unselbständigen Anschlußberufung,