LSG Sachsen - Urteil vom 27.10.2016
8 AS 1512/13
Normen:
SGB II § 11; BGB § 1612b; EStG § 62;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 02.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 3797/12

Überschießendes Kindergeld - Grundsicherung für Arbeitsuchende; Kindergeld; Kindergeldberechtigter; Unterhalt; Zurechnung

LSG Sachsen, Urteil vom 27.10.2016 - Aktenzeichen 8 AS 1512/13

DRsp Nr. 2017/14930

Überschießendes Kindergeld - Grundsicherung für Arbeitsuchende; Kindergeld; Kindergeldberechtigter; Unterhalt; Zurechnung

1. Aus der am 01.01.2008 in Kraft getretenen Neufassung des § 1612b BGB folgt keine Abkehr von dem Grundsatz, dass im Recht des SGB II Kindergeld, welches zur Bedarfsdeckung des Kindes nicht benötigt wird (überschießendes Kindergeld), entsprechend den Regelungen des EStG dem bezugsberechtigten Elternteil als Einkommen zuzurechnen ist. 2. Mit der Neufassung des § 1612b BGB sollte eine Harmonisierung zwischen Unterhalts- und Sozialrecht durch Anpassung der zivilrechtlichen Bestimmungen an die sozialrechtlichen Grundentscheidungen erreicht werden. Eine Abkehr von der grundsicherungsrechtlichen Zurechnung des Kindergeldes war mit der unterhaltsrechtlichen Neuregelung nicht intendiert.

I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 2. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 11; BGB § 1612b; EStG § 62;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der den Klägern bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Zeitraum Juni bis September 2012.