OLG Oldenburg - Beschluss vom 11.03.2009
2 SsBs 42/09
Normen:
GG Art. 33 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Norden, vom 09.12.2008

Überwachung von Verkehrsverstößen durch beliehene Privatpersonen

OLG Oldenburg, Beschluss vom 11.03.2009 - Aktenzeichen 2 SsBs 42/09

DRsp Nr. 2011/3254

Überwachung von Verkehrsverstößen durch beliehene Privatpersonen

Kein Beweiserhebungsverbot bei Geschwindigkeitsmessung durch Angestellte eines Landkreises.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Norden vom 09.12.2008 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 4;

Gründe:

Der Betroffene wendet sich gegen ein Urteil des Amtsgerichts Norden vom 09.12.2008. Mit diesem Urteil wurden gegen ihn wegen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 44 km/h eine Geldbuße von 250,00 Euro sowie ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt.