AG Traunstein - Urteil vom 27.10.2004
311 C 734/04
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; BGB § 832 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2004, 3786
NVZ 2005, 261

Umfang der Aufsichtspflicht gegenüber einem radfahrenden Kind

AG Traunstein, Urteil vom 27.10.2004 - Aktenzeichen 311 C 734/04

DRsp Nr. 2008/13773

Umfang der Aufsichtspflicht gegenüber einem radfahrenden Kind

Die aufsichtspflichtige Person beaufsichtigt ein Kind nicht genügend, wenn sie selbst mit dem Fahrrad am rechten Fahrbahnrand fährt und das Kind auf dem gegenüber liegenden Radweg.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; BGB § 832 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich am 01.05.03 in R. ereignet hat.

Die Beklagte war an diesem Tag mit ihrer damals 6 Jahre alten Tochter Samantha auf der T.-Straße in Richtung Ortsmitte R. unterwegs.

Die Beklagte selbst fuhr auf ihrem Fahrrad am rechten Fahrbahnrand, auf dem gegenüber liegenden Radweg fuhr das 6-jährige Kind Samantha auf dem Kinderfahrrad. Das Kind fuhr plötzlich vom Gehsteig herunter auf die Fahrbahn, wo es zur Kollision mit dem Pkw BMW des Klägers kam, der auf der T.-Straße Richtung ortsauswärts fuhr.

Am Fahrzeug des Klägers entstand der Höhe nach unstreitiger Sachschaden.

Der Kläger meint, dass das Kind sich nach hinten umdrehte, weil die Beklagte etwas weiter hinten fuhr und dadurch vom Gehsteig auf die Fahrbahn geraten war. Er ist der Auffassung, die Beklagte habe ihre Aufsichtspflicht verletzt, weil sie es zugelassen habe, dass das Kind auf dem - einzigen - Gehsteig auf der anderen Straßenseite fuhr und sie daher keinerlei Möglichkeit der Einwirkung mehr gehabt habe.