OLG Brandenburg - Urteil vom 14.10.2009
3 U 32/09
Normen:
AKB § 7 Nr. I Abs. 2; AKB § 7 Nr. V Abs. 4; ZPO § 139;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 21.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 301/08

Umfang der gerichtlichen Hinweispflicht

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.10.2009 - Aktenzeichen 3 U 32/09

DRsp Nr. 2009/25327

Umfang der gerichtlichen Hinweispflicht

1. Hat das Gericht dem Kläger in der Fahrzeugteilversicherung, der die Versicherung wegen eines Fahrzeugdiebstahls in Anspruch nimmt, in Aussicht gestellt, dass es zu einer Beweisaufnahme zu dem äußeren Bild des von ihm behaupteten Diebstahls und den durch den Versicherer eingewandten Obliegenheitsverletzungen kommen werde, so stellt es sich als unzulässige Überraschungsentscheidung dar, wenn die Klage alsdann ohne Beweisaufnahme mit der Begründung abgewiesen wird, sein Vortrag zum Auffinden eines der Fahrzeugschlüssel sei widersprüchlich. 2. Es liegt weitaus näher, die Kenntnis des Versicherungsnehmers von der Existenz eines dritten Schlüssels als Teil des objektiven Tatbestandes der Verletzung der Aufklärungsobliegenheit anzusehen, für den der Versicherer die Beweislast trägt.

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 21. Januar 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - 2 O 301/08 - einschließlich des ihm zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht Potsdam zurückverwiesen.

II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AKB § 7 Nr. I Abs. 2; AKB § 7 Nr. V Abs. 4; ZPO § 139;

Gründe:

I.