I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 21. Januar 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - 2 O 301/08 - einschließlich des ihm zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht Potsdam zurückverwiesen.
II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
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