OLG Koblenz - Urteil vom 20.07.2015
12 U 83/15
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1;
Fundstellen:
r+s 2015, 569
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 12.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 126/14

Umfang der Haftung wegen Verletzung der AufsichtspflichtBerücksichtigung der Mitverantwortung eines Pkw-Fahrers

OLG Koblenz, Urteil vom 20.07.2015 - Aktenzeichen 12 U 83/15

DRsp Nr. 2015/17829

Umfang der Haftung wegen Verletzung der Aufsichtspflicht Berücksichtigung der Mitverantwortung eines Pkw-Fahrers

1. Allein die tatsächliche Beaufsichtigung eines Kindes begründet bereits die Verpflichtung, Dritte vor Schäden zu bewahren. Hiergegen wird verstoßen, wenn ein Kind unbemerkt und unaufmerksam zwischen parkenden Autos die Straße betritt und es zu einem Verkehrsunfall kommt. 2. Wird hierdurch ein Pkw-Fahrer geschädigt, so muss er sich die Betriebsgefahr des von ihm geführten Fahrzeugs mit 25% anrechnen lassen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 1. wird das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 12.02.2014 wie folgt abgeändert:

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin 3.832,18 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2014 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Kosten der I. Instanz:

Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 13 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 37 % und die Beklagte zu 2. darüber hinaus allein weitere 50 %.