OLG Düsseldorf - Urteil vom 20.04.2004
I-4 U 132/03
Normen:
PflVG § 3 Nr. 9 ; StGB § 142 ; VVG § 6 Abs. 3 ; KfzPflVV § 5 Abs. 3 § 6 Abs. 1 ; AKB § 2b Nr. 1e, 2 § 7 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2005, 24
VersR 2004, 1406
NJW-RR 2004, 1329
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 415/02

Umfang der Leistungsfreiheit des Versicherers beim Zusammentreffen von Obliegenheitsverletzungen vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.04.2004 - Aktenzeichen I-4 U 132/03

DRsp Nr. 2005/7220

Umfang der Leistungsfreiheit des Versicherers beim Zusammentreffen von Obliegenheitsverletzungen vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls

»1. Beim Zusammentreffen von Obliegenheitsverletzungen vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls sind die Leistungsfreiheitsbeträge gem. §§ 2b Nr. 2 und 7 Abs. 1 Nr. 2 AKB zusammenzurechnen. 2. Relative Fahruntüchtigkeit mit der Folge der Leistungsfreiheit des Versicherers i.H.v. 10.000 DM ist anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer mit seinem Pkw bei 0,99 % BAK auf einer innerörtlichen Straße nahe seiner Wohnung einem Kleintier ausweichen wollte und dabei das Lenkrad so verriss, dass er die Kontrolle über das Fahrzeug verlor und mit seinem Pkw eine Vorgartenmauer auf der linken Straßenseite durchbrach. 3. Eine relevante Obliegenheitsverletzung nach dem Versicherungsfall mit der Folge der Leistungsfreiheit des Versicherers in Höhe weiterer 5.000 DM liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer sich nach dem Unfall zu Fuß in seine nahe gelegene Wohnung begab, wo die Polizei ihn alsbald antraf und eine Blutprobe veranlasste, und offen bleibt, ob der Versicherungsnehmer sich entsprechend seiner Behauptung von sich aus zur Polizei begeben hätte.«

Normenkette:

PflVG § 3 Nr. 9 ; StGB § 142 ; VVG § 6 Abs. 3 ; KfzPflVV § 5 Abs. 3 § 6 Abs. 1 ; AKB § 2b Nr. 1e, 2 § 7 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 2 ;
Vorinstanz: LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen