AG Wesel - Urteil vom 19.01.2010
30 C 318/09
Normen:
BGB § 249; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1;

Umfang der Nutzungsausfallentschädigung; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

AG Wesel, Urteil vom 19.01.2010 - Aktenzeichen 30 C 318/09

DRsp Nr. 2010/7664

Umfang der Nutzungsausfallentschädigung; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

1. Ist ausweislich eines Sachverständigengutachtens mit einer Reparaturdauer von sieben Arbeitstagen und einer Wiederbeschaffungsdauer von 12 Arbeitstagen zu rechnen, ist ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung von mehr als 14 Kalendertagen i.d.R. ausgeschlossen. 2. 400 EUR Schmerzensgeld für eine Frau, die bei einem Verkehrsunfall eine Schulter- und Kopfprellung links, eine Thoraxprellung, Cephaligien sowie eine HWS Distorsion mit einer MdE von 100 % für 12 Tage erlitt.

1. Unter Abweisung der Klage im Übrigen werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin EUR 5,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 22.7.09 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Streitwert: EUR 2.373,43 Antrag zu 1a): EUR 1.600,56 Antrag zu 1 b): EUR 500,00 Antrag zu 2: EUR 272,87

Normenkette:

BGB § 249; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1;

Tatbestand: