OLG Hamm - Urteil vom 15.04.2016
20 U 240/15
Normen:
AKB 2008 Nr. E.1.3; StGB § 142; VVG § 28;
Fundstellen:
MDR 2016, 1200
NJW-RR 2016, 1177
NZV 2016, 582
r+s 2018, 423
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 22.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 500/14

Umfang der Obliegenheit zur Ermöglichung der erforderlichen Feststellungen gemäß Nr. E.1.3 AKB 2008

OLG Hamm, Urteil vom 15.04.2016 - Aktenzeichen 20 U 240/15

DRsp Nr. 2016/15910

Umfang der Obliegenheit zur Ermöglichung der erforderlichen Feststellungen gemäß Nr. E.1.3 AKB 2008

1. Es spricht viel dafür, dass die Obliegenheit aus AKB 2008 E 1.3 (in der im Streitfall vereinbarten Fassung) hinsichtlich des Entfernens vom Unfallort nicht über die Pflicht aus § 142 StGB hinausgeht (streitig). 2. Insbesondere spricht viel dafür, dass diese Obliegenheit am Unfallort nur ein (passives) Warten gebietet und nicht ein (aktives) Benachrichtigen des Geschädigten oder der Polizei; denn die Klausel verlangt nur, die erforderlichen Feststellungen "zu ermöglichen". 3. Die Grenzen der Pflicht aus § 142 StGB sind jedenfalls bei der Prüfung des Verschuldens einer Obliegenheitsverletzung aus AKB 2008 E 1.3 zu berücksichtigen: Im Streitfall Leistungsfreiheit des Versicherers verneint weil - kein im Sinne des § 142 StGB relevanter Fremdschaden festzustellen war, - hinsichtlich des Entfernens vom Unfallort daher jedenfalls Vorsatz oder große Fahrlässigkeit einer Obliegenheitsverletzung nicht festzustellen waren und - der Versicherte nach Beendigung der Fahrt sogleich den Versicherer informierte.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22. Oktober 2015 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.