OLG Karlsruhe - Beschluss vom 21.12.2009
2 (6) SsBs 558/09 - AK 243/09
Normen:
BKatV § 1 Abs. 1; BKatV § 4 Abs. 1 Nr. 4; OWiG § 79 Abs. 1 Nr. 2; StVG § 25 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZV 2010, 412
VRS 118, 369
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 15.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 550 Js 13750/09

Umfang der Pflichtverletzung bei Einfahren in eine Kreuzung infolge Ampelreflexes

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.12.2009 - Aktenzeichen 2 (6) SsBs 558/09 - AK 243/09

DRsp Nr. 2010/16686

Umfang der Pflichtverletzung bei Einfahren in eine Kreuzung infolge Ampelreflexes

Ein Fahrzeugführer, der zunächst an einer Rotlicht anzeigenden Lichtzeichenanlage anhält, infolge eines Wahrnehmungsfehlers ("Ampelreflex") dann aber in die Kreuzung bei für ihn nach wie vor geltendem Rotlicht einfährt, begeht keine grobe Pflichtverletzung i.S. von § 25 StVG, da es an dem durch diese Vorschrift vorausgesetzten und durch groben Leichtsinn, grobe Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit gekennzeichneten Handlungsunwert fehlt, weshalb der Regeltatbestand der BKatV daher auch dann nicht erfüllt ist, wenn es aufgrund des Rotlichtverstoßes zu einem Verkehrsunfall kommt.

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts F. vom 15. September 2009 im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Anordnung des Fahrverbots entfällt.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Gebühr um die Hälfte ermäßigt. Von den durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen der Betroffenen trägt die Staatskasse die Hälfte.

Normenkette:

BKatV § 1 Abs. 1; BKatV § 4 Abs. 1 Nr. 4; OWiG § 79 Abs. 1 Nr. 2; StVG § 25 Abs. 1 S. 1;

Gründe: