Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der 3. (Kleinen) Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 31. März 2009 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die auch durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.
Ergänzend ist anzumerken:
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