OLG Zweibrücken - Beschluss vom 23.04.2009
1 Ws 102/09
Normen:
StPO § 111a Abs. 1; StPO § 304 Abs. 1; StPO § 309 Satz 2; StGB § 69;
Vorinstanzen:
LG Kaiserslautern, vom 31.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6212 Js 140/08
AG Rockenhausen, vom 13.03.2009

Umfang der Prüfung der Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen im Beschwerdeverfahren

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.04.2009 - Aktenzeichen 1 Ws 102/09

DRsp Nr. 2009/10495

Umfang der Prüfung der Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen im Beschwerdeverfahren

Von der - fehlenden - Bindung an die erstinstanzliche Bewertung, ob eine vorläufige Fahrerlaubnisentziehung veranlasst ist, ist zu unterscheiden, ob und in welchem Umfang das Berufungsgericht sich bei der Prüfung der in § 111 a StPO geforderten hohen Wahrscheinlichkeit einer (endgültigen) Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB an der durch das erstinstanzliche Gericht (nicht im Beschlussverfahren, sondern) im Urteil getroffenen Bewertung, der Angeklagte sei zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet, zu orientieren hat. _

Tenor:

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der 3. (Kleinen) Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 31. März 2009 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die auch durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StPO § 111a Abs. 1; StPO § 304 Abs. 1; StPO § 309 Satz 2; StGB § 69;

Gründe:

Ergänzend ist anzumerken: